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ART DES RECHTSSTREITS : AUFHEBUNG DES TESTAMENTS - REVISION

Autorenbild: Mustafa AykanatMustafa Aykanat

Der Fall zwischen den Parteien;


Die Kläger machten geltend, dass ihr Erbe, N. N., sein gesamtes Vermögen seiner Tochter, der Beklagten, vermacht habe und dass das Testament nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entspreche, und beantragten die Aufhebung oder Ausgleichung des Testaments.


Die Beklagte wehrte sich gegen die Ablehnung der Klage.


Das Gericht entschied, den Antrag auf Annullierung des Testaments abzulehnen und dem Antrag auf Ausgleichung stattzugeben.


Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt des Beklagten fristgerecht Berufung ein; der Bericht des Untersuchungsrichters Y. H. wurde verlesen und seine Stellungnahme eingeholt. Die Akte wurde analysiert, die Notwendigkeit erörtert und geprüft.


Übersetzt mit DeepL.com (kostenlose Version)

-BESCHLUSS-

Die Klage bezieht sich auf die Annullierung des Testaments oder den Antrag auf Ausgleich.


Das Gericht beschloss, die Klage im Hinblick auf den Ausgleichsantrag anzunehmen.


Aus dem Akteninhalt und den erhobenen Beweisen geht hervor, dass N. N., der Erbe der Parteien, mit einem handschriftlichen Testament vom 02.11.2003 sein gesamtes Vermögen seiner beklagten Tochter vermacht hat, das Testament wurde am 20.1.2006 beim Friedensgericht in Deutschland hinterlegt, die Kläger haben die vorliegende Klage eingereicht und machen geltend, dass das Testament nicht rechtsgültig sei, nicht in Übereinstimmung mit dem Erbenwillen verfasst wurde und ihre vorbehaltenen Anteile verletzt wurden.


Bekanntlich hängt die Vollstreckung von Urteilen ausländischer Gerichte in Zivilsachen, die nach dem Recht dieses Staates rechtskräftig geworden sind, in der Türkei von der Entscheidung des türkischen Gerichts ab.

Das streitgegenständliche Testament wurde jedoch in Deutschland errichtet, aber nicht in der Türkei vollstreckt.


In diesem Fall ist es nicht richtig, eine Vorabentscheidung für die Testamentsvollstreckung zu treffen, nach der Vollstreckung des Urteils des deutschen Friedensgerichts über die Testamentseröffnung in die Begründetheit des Falles einzutreten und die Ausgleichsberechnung vorzunehmen, aber es ist nicht richtig, ein Urteil wie geschrieben zu erlassen, ohne den genannten Aspekt zu berücksichtigen. Nach der Annahme ist es nicht angemessen, einen Fehler bei der Bewertung des Anteils des Erben an der Parzelle mit der Nummer 1 zu machen und das Vorzugsrecht zu verlangen, ohne festzustellen, ob die Immobilien geteilt werden können oder nicht.


Die Berufungseinwände der Beklagten zu diesen Aspekten sind zutreffend. Am 25.2.2010 wurde einstimmig beschlossen, dass das Urteil gemäß Artikel 428 der Zivilprozessordnung aus den dargelegten Gründen aufgehoben wird und die Vorschussgebühr an den Berufungskläger zurückerstattet wird.

Entscheidung des Kassationshofs - 1. HD, E. 2009/13958 K. 2010/2023 T. 25.02.2010

 
 
 

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